Informationen zur Begleichung von Umtriebsentschädigungen
Sehr geehrte Fahrzeuglenkerin, sehr geehrter Fahrzeuglenker
Sehr geehrte Fahrzeughalterin, sehr geehrter Fahrzeughalter
Wenn Sie eine Umtriebsentschädigung mit QR-Code erhalten haben, bedeutet dies, dass Ihr Fahrzeug auf einem privaten Areal unberechtigt ohne gültige Parkkarte-/Bewilligung abgestellt wurde. Wir bitten Sie, die Umtriebsentschädigung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Bei fristgerechter Zahlung wird auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet.
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Haben Sie Fragen zur Umtriebsentschädigung? Gerne stehen wir Ihnen telefonisch unter 043 266 88 88 zur Verfügung.
Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Forderung. Sie deckt den Aufwand für Kontrolle, Dokumentation, Verwaltung und Kommunikation gemäss OR Art. 41 ff. – Schadenersatzpflicht bei widerrechtlichem Parkieren im zusammenhang mit der ZPO Art. 258 – Richterliches Parkverbot.
Die Umtriebsentschädigung ist eine Form des Schadenersatzes, die bei unerlaubter Nutzung – etwa beim Falschparken auf privaten Parkplätzen – zur Anwendung kommt. Sie dient dazu, den Aufwand der geschädigten Person für die Wahrnehmung ihrer Rechte abzugelten.
Mit einer Umtriebsentschädigung wird ein Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot, z.B. ein Parkverbot, unkompliziert abgewickelt. Durch die Zahlung verzichtet die Eigentümerin in der Regel darauf, den Vorfall der Staatsanwaltschaft zu melden.
Das Schweizerische Bundesgericht hat im Entscheid 6B_192/2014 eine Umtriebsentschädigung von 52 Franken als angemessen beurteilt. Mit Einberechnung der Inflation seit dem Bundesgerichtsentscheid, sind wohl auch 56 Franken noch zulässig. In der Praxis bewegen sich die Beträge üblicherweise zwischen 40 und 120 Franken. Wobei das Bezirksgericht Zürich im Jahr 2004 die Höhe von CHF 120.00 für eine Umtriebsentschädigung als unzulässig befand.
Diese Pauschale deckt unter anderem den Aufwand für die Beweissicherung, den Einsatz von IT-Infrastruktur, das Ausstellen von Übertrettungszetteln, den Personalaufwand, Porto, die Halterermittlung sowie administrative Aufgaben wie Buchhaltung ab.
Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage. Bei ausbleibender fristgerechter Zahlung wird eine Rechnung an den/die Fahrzeughalter/in ausgestellt. Für die Halterermittlung können zusätzliche Kosten anfallen. Erfolgt auch danach keine fristgerechte Zahlung, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet und eine Anzeige bei der Polizei erstattet.
Zahlungsmöglichkeiten für die Schweiz, die EU und weltweit:
Mittels QR-Code über ein Smartphone oder Tablet
Scannen Sie den QR Code auf Ihrem Bussenzettel mit dem Smartphone oder Tablet, um auf das Bezahlportal zu gelangen. Die meisten Smartphones verfügen über eine in der Kamera integrierten QR-Code-Scanner. Dazu die Kamera-App öffnen und das Smartphone so halten, dass der QR-Code im Bildschirm sichtbar ist. Wird der Code erkannt, erscheint eine Meldung. Wird die Meldung geöffnet, wird das Bussenportal automatisch aufgerufen.
Via Bezahlportal https://bezahlportal.ch/bgzs
Zahlungsmittel: Mastercard, Visa, Postcard, TWINT usw.
Bankzahlung / E-Banking / IBAN:
Wichtig: Damit die Zahlung eindeutig zugewiesen werden kann, muss immer die Bussennummer und die Nummer des Fahrzeugkennzeichens angegeben werden.
Zürcher Kantonalbank, 8010 Zürich
Baugenossenschaft Zürichsee, Gartenstrasse 22, 8700 Küsnacht
IBAN-Nummer: CH11 0070 0114 5002 5100 5
Bitte beachten Sie, dass der QR-Code auf dem Bussenzettel nicht für die Zahlung an einem Postschalter verwendet werden kann.
Barzahlungen sind nicht möglich.
Die Umtriebsentschädigung ist in jedem Falle von der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person zu bezahlen.
Wird der Sachverhalt bestritten, ersuchen wir um eine kurze Begründung innert 3 Tagen per E-Mail unter info@bgzuerichsee.ch. Der Fall wird geprüft und das Beurteilungsergebnis wird Ihnen schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
